Scharfer Protest gegen menschenunwürdige Umstände der Dublin-Rückführung
In der Nacht zum 28. Januar 2020 wurde gegen fünf Uhr morgens eine sechsköpfige syrische Familie aus der Dillinger Gemeinschaftsunterkunft nach Litauen zurückgeschoben. Die Ehefrau ist nach unseren Informationen im siebten Monat schwanger, die minderjährigen Kinder sind zwischen elf und zwei Jahren alt.
„Am 28. Januar erhielt ich gegen 9 Uhr morgens den Anruf einer Lehrerin der Grundschule. Sie fragte, ob heute Nacht eine Familie abgeschoben worden wäre, denn ein Kind war nicht zum Unterricht erschienen“, berichtete unser 1. Vorsitzender und Koordinator Georg Schrenk. „Nach mehreren Telefonaten stelle sich heraus, dass es sich um einen sogenannten Dublin-Fall handelte“, berichtete Schrenk weiter. Das bedeutet: Die Familie besaß in Litauen schon einen Schutzstatus, stellte aber dennoch am 06. Oktober 2017 einen Asylantrag in Deutschland. Nach den Vorgaben der sogenannten „Dublin-Bestimmungen“ ist dasjenige EU-Land für das Asylverfahren zuständig, in dem der Asylantrag zuerst gestellt wurde. Die Familie wurde daher nach Litauen zurückgeführt.
Schrenk kritisierte die Nacht- und Nebel-Aktion mit scharfen Worten. „Zwar gibt es unterschiedliche Informationen aus den Medien, aber Flüchtlinge sollen in Litauen grundsätzlich Unterstützung erhalten“, so der Ehrenamtliche. „Wir kritisieren auch nicht die Abschiebung an sich, sondern deren Umstände“. Die syrische Familie war in der Gemeinschaftsunterkunft Teil des von uns durchgeführten Projekts „Spielen mit Kindern“, die Kinder galten in der Nachmittagsbetreuung und in der Nachhilfe als gut integriert. „Unsere Ehrenamtlichen sind natürlich schockiert“, so Schrenk. „Die Art und Weise dieser Abschiebung ist mehr als fragwürdig. Es kann nicht sein, dass deutsche Politiker am selben Tag von der deutschen Verantwortung anlässlich des 75. Jahrestags der Befreiung von Auschwitz sprechen und gleichzeitig eine schwangere Frau in einer überfallartigen Aktion nach Litauen abgeschoben wird. Die Abholung morgens um 5 Uhr wird die Kinder wahrscheinlich ein Leben lang begleiten, schließlich kommen sie aus einem Kriegsgebiet“. Eine derartige Vorgehensweise gefährdet das in der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistete Kindeswohl und entspricht auch nicht den Vorgaben des Art. 1 des Grundgesetzes.